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Partnervertrag für das MBCOM ConnectCLOUD Partnerprogramm

Rechtliche Freigabe

Version 1.0 | Gültig ab: 01.08.2026. Diese Fassung bedarf vor produktiver Verwendung der externen rechtlichen Freigabe für Deutschland, Österreich und die Schweiz. Die Veröffentlichung auf dieser Website begründet keinen Vertrag.

zwischen der

MBCOM IT-Systemhaus GmbH, Königsseer Straße 20, 83471 Berchtesgaden (nachfolgend „MBCOM“),

und dem in der individuell ausgefüllten Partneranlage bezeichneten Unternehmen (nachfolgend „Partner“), gemeinsam die „Parteien“.

1. Geltungsbereich, Vertragsschluss und Vertragsbestandteile

1.1 B2B-Vertrag

Dieser Vertrag richtet sich ausschließlich an Unternehmer und Unternehmen. Verbraucher können nicht Partner werden. Der Partner bestätigt, den Vertrag im Rahmen seiner selbstständigen gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit abzuschließen.

1.2 Individuelle Annahme

Der Vertrag kommt nur zustande, wenn beide Parteien diese dauerhaft speicherbare Vertragsfassung und die vollständig ausgefüllte Partneranlage ausdrücklich in Textform oder durch Signatur annehmen. Ein Seitenaufruf, Download, Schweigen, die Nutzung öffentlicher Programminformationen oder die bloße Vermittlung eines Kontakts genügt nicht.

1.3 Vertragsbestandteile und Vorrang

Bestandteile sind in folgender Reihenfolge:

  1. dieser Partnervertrag in der ausdrücklich angenommenen Version,
  2. die ausdrücklich angenommene individuelle Partneranlage,
  3. einzelne bestätigte Lead-Registrierungen und
  4. gesonderte Projektbeauftragungen.

Die Partneranlage darf diesen Vertrag nur dort ergänzen oder abweichend regeln, wo dieser Vertrag eine individuelle Ausgestaltung vorsieht. Eine speziellere Projektbeauftragung geht für das jeweilige Projekt vor. Abweichende Geschäftsbedingungen gelten nur bei ausdrücklicher Zustimmung der anderen Partei.

2. Gegenstand und Vertriebsmodell

2.1 Vermittlung

Der Partner weist potenzielle Geschäftskunden auf ConnectCLOUD hin, bahnt Geschäftsbeziehungen an und wirkt aktiv und fortlaufend auf Vertragsabschlüsse zwischen MBCOM und Kunden hin. Er unterstützt die Abstimmung nach Maßgabe dieses Vertrags. MBCOM entscheidet eigenständig über Angebot, Konditionen, Vertragsschluss und Leistungserbringung.

2.2 Kundenvertrag

Der Vertrag über ConnectCLOUD kommt ausschließlich zwischen MBCOM und dem Kunden zustande. Der Partner verkauft ConnectCLOUD weder im eigenen Namen noch auf eigene Rechnung und zieht keine Kundenentgelte für MBCOM ein.

2.3 Keine Exklusivität

Der Vertrag begründet keinen Gebiets-, Branchen- oder allgemeinen Kundenschutz. MBCOM und andere Partner dürfen im selben Gebiet oder Markt tätig werden. Eine provisionsrechtliche Zuordnung entsteht nur für einen ordnungsgemäß registrierten und von MBCOM bestätigten Lead nach Abschnitt 5; zwingende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.

3. Selbstständigkeit und Vollmachten

3.1 Selbstständige Tätigkeit

Der Partner organisiert seine Tätigkeit selbstständig, trägt seine Betriebskosten und setzt eigenes Personal in eigener Verantwortung ein. Er ist nicht in die Arbeitsorganisation von MBCOM eingegliedert und unterliegt keinen Vorgaben zu Arbeitszeit oder Arbeitsort. Gesetzlich zwingende Einordnungen, insbesondere als Handelsvertreter oder Agent, richten sich ungeachtet der Bezeichnung nach der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit.

3.2 Keine Vertretungs- oder Inkassovollmacht

Der Partner ist nicht berechtigt,

  • Verträge, Angebote, Erklärungen oder Garantien im Namen von MBCOM abzugeben oder anzunehmen,
  • Preise, Leistungsmerkmale, Termine oder sonstige Konditionen verbindlich zuzusagen,
  • Zahlungen oder sonstige Leistungen für MBCOM entgegenzunehmen,
  • MBCOM gegenüber Behörden, Gerichten, Kunden oder Dritten zu vertreten oder
  • Untervertreter im Namen von MBCOM zu bestellen.

Der Partner stellt gegenüber Interessenten klar, dass verbindliche Erklärungen ausschließlich von MBCOM abgegeben werden.

4. Pflichten von MBCOM

MBCOM wird den Partner im für die Vertragstätigkeit erforderlichen Umfang unterstützen und insbesondere

  • aktuelle freigegebene Produkt- und Vertriebsinformationen bereitstellen,
  • über angenommene oder abgelehnte Lead-Registrierungen sowie wesentliche Änderungen ihres Status informieren,
  • über provisionsrelevante Geschäfte und deren Nichtausführung nach Maßgabe zwingender gesetzlicher Informationspflichten unterrichten,
  • Provisionen nachvollziehbar abrechnen und
  • die in der Partneranlage vereinbarten Demo-, Test- und Unterstützungsleistungen bereitstellen.

MBCOM bleibt berechtigt, Kundenangebote aus sachlichen Gründen abzulehnen, insbesondere wegen fehlender Kapazität, Bonität, Compliance-, Sanktions-, Sicherheits- oder technischer Risiken. Die Ablehnung wird dem Partner in angemessener Zeit mitgeteilt; zwingende Begründungs- und Informationspflichten bleiben unberührt.

5. Lead-Registrierung und Kundenzuordnung

5.1 Registrierung vor Vermittlung

Der Partner registriert einen Lead vor einer provisionsrelevanten Vermittlung über den von MBCOM benannten Kanal. Er übermittelt nur erforderliche Unternehmens- und Kontaktdaten, den dokumentierten geschäftlichen Anlass und die für die Qualifizierung erforderlichen Informationen. Die Datenübermittlung muss datenschutz- und wettbewerbsrechtlich zulässig sein.

5.2 Prüfung und Bestätigung

Eine Zuordnung entsteht erst mit ausdrücklicher Bestätigung durch MBCOM. Die Bestätigung bezeichnet den Interessenten, den Partner, den sachlichen Umfang und das Ablaufdatum der Registrierung. Bis zu diesem Datum ist der Lead für den bestätigten Umfang geschützt. Ohne genanntes Ablaufdatum endet die Registrierung mit Abschluss oder endgültigem Abbruch der bezeichneten Vertragsanbahnung, spätestens jedoch mit Ende dieses Partnervertrags, vorbehaltlich zwingender Nachprovisionsrechte.

5.3 Bestehende Kontakte, Dubletten und Ablehnung

MBCOM darf eine Registrierung insbesondere ablehnen, wenn

  • der Interessent bereits Kunde von MBCOM ist oder eine dokumentierte aktive Vertragsanbahnung mit ihm besteht,
  • derselbe Lead bereits einem anderen Partner bestätigt wurde,
  • die Angaben unvollständig, unzutreffend oder nicht rechtmäßig erhoben sind oder
  • MBCOM den Interessenten aus sachlichem Grund nicht bearbeiten kann.

Bei Dubletten ist grundsätzlich die zuerst vollständig eingegangene und bestätigte Registrierung maßgeblich. MBCOM dokumentiert den Eingangszeitpunkt und teilt die Entscheidung den betroffenen Partnern mit, ohne unzulässig Daten des jeweils anderen Partners offenzulegen.

5.4 Ablauf und Reaktivierung

Nach Ablauf oder endgültiger Ablehnung besteht aus der Registrierung kein Zuordnungsanspruch. Eine Verlängerung oder Reaktivierung bedarf einer erneuten ausdrücklichen Bestätigung. Gesetzlich zwingende Ansprüche aus einer nachweislich ursächlichen Vermittlung werden dadurch nicht ausgeschlossen.

6. Pflichten des Partners

Der Partner wird

  • die Interessen von MBCOM mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns wahrnehmen, ohne berechtigte Kundeninteressen zu beeinträchtigen,
  • nur aktuelle, von MBCOM freigegebene Aussagen und Werbemittel verwenden,
  • Interessenten sachlich richtig informieren und erkennbare Anforderungen vollständig an MBCOM weitergeben,
  • keine irreführenden, vergleichenden oder sonst unlauteren Werbeaussagen tätigen,
  • qualifiziertes Personal einsetzen und vereinbarte Schulungs- und Zertifizierungsnachweise aktuell halten,
  • MBCOM unverzüglich über wesentliche Vermittlungsfortschritte, Beschwerden, Interessenkonflikte und Compliance-Risiken informieren und
  • keine personenbezogenen Daten, Geschäftsgeheimnisse oder Zugangsdaten ohne Rechtsgrundlage erheben oder weitergeben.

7. Partnerstufen und jährliche Prüfung

7.1 Stufen

Die Partnerstufen sind Basislager-Partner, Seilschafts-Partner und Gipfel-Partner. Die Ausgangsstufe steht in der Partneranlage.

7.2 Individuelles Punktesystem

Die Partneranlage legt individuell die Punktwerte, Messzeiträume und Zielwerte für

  • zurechenbaren, bezahlten Verbrauchsumsatz bestätigter Kunden,
  • erfolgreich vermittelte oder begleitete Projekte und
  • Zertifizierungen

sowie die erforderliche Gesamtpunktzahl jeder Stufe fest. Öffentliche Programminformationen und Konditionen anderer Partner ändern diese Werte nicht.

7.3 Prüfung und Stufenwechsel

MBCOM prüft die Kriterien jährlich zum vereinbarten Stichtag und stellt dem Partner die berücksichtigten Werte nachvollziehbar bereit. Ein Auf- oder Abstieg wird dem Partner in Textform mitgeteilt und gilt frühestens für den in der Partneranlage bezeichneten zukünftigen Abrechnungszeitraum. Rückwirkende Änderungen der Provisionshöhe sind ausgeschlossen. Änderungen des Punktesystems oder der Schwellen bedürfen der ausdrücklichen Vereinbarung beider Parteien.

8. Provision („Gipfelprämie“)

8.1 Provisionssätze

Für provisionsberechtigte, tatsächlich eingegangene Zahlungen erhält der Partner abhängig von der im jeweiligen Abrechnungszeitraum gültigen Stufe:

PartnerstufeProvision
Basislager-Partner5 %
Seilschafts-Partner10 %
Gipfel-Partner15 %

8.2 Bemessungsgrundlage

Bemessungsgrundlage sind ausschließlich die von MBCOM tatsächlich vereinnahmten nutzungsabhängigen Nettoentgelte eines nach Abschnitt 5 zugeordneten Kunden, soweit sie auf dem vermittelten ConnectCLOUD-Vertrag beruhen. Dazu können insbesondere verbrauchsabhängige Entgelte für Accountingdaten, Trigger, Workflow-Steps, Benutzer und künftig eingeführte Verbrauchseinheiten gehören.

Nicht zur Bemessungsgrundlage gehören insbesondere:

  • Grund- und Mindestgebühren,
  • Umsatzsteuer und andere Steuern oder Abgaben,
  • Einrichtungs-, Einmal-, Lizenz-, Hardware-, Support-, Beratungs- und Projektentgelte,
  • Reise- und Nebenkosten,
  • Rabatte, Gutschriften, Rückerstattungen und Stornos sowie
  • nicht eingegangene oder endgültig ausgefallene Forderungen.

8.3 Entstehung, Korrektur und zwingendes Recht

Die vertragliche Abrechnung erfolgt nach Kundenzahlungseingang. Wird eine bereits berücksichtigte Zahlung wirksam gutgeschrieben, storniert oder zurückerstattet, darf MBCOM die darauf entfallende Provision in einer nachvollziehbaren Folgeabrechnung korrigieren. Die gesetzlichen Voraussetzungen für Entstehung, Vorschuss, Fälligkeit, Wegfall und Rückforderung einer Provision gehen vor, soweit sie zwingend sind; insbesondere wird ein Anspruch nicht allein deshalb ausgeschlossen oder hinausgeschoben, weil dieser Vertrag den Zahlungseingang als Abrechnungsbasis bezeichnet.

8.4 Dauer, Folgegeschäfte und Nachprovision

Die vertragliche Provision läuft, solange dieser Partnervertrag und der zugeordnete Kundenvertrag aktiv sind und provisionsfähige Zahlungen eingehen. Nach Vertragsende bestehen Ansprüche nur fort, soweit dies ausdrücklich vereinbart oder gesetzlich zwingend vorgesehen ist. Zwingende Ansprüche auf Provision für während der Vertragsdauer vermittelte Geschäfte, Folgegeschäfte, nach Vertragsende abgeschlossene Geschäfte oder sonstige Nachprovisionen bleiben vollständig unberührt.

9. Abrechnung, Auskunft und Zahlung

9.1 Monatsabrechnung

MBCOM rechnet monatlich nach Ablauf des Kalendermonats ab. Die Abrechnung enthält mindestens den zugeordneten Kunden, den Abrechnungszeitraum, die berücksichtigten Netto-Verbrauchsentgelte, Korrekturen, den Provisionssatz und den Provisionsbetrag, soweit Datenschutz und Geschäftsgeheimnisse dies zulassen. Sie wird unverzüglich, spätestens bis zum Ende des Folgemonats, bereitgestellt.

9.2 Prüfungs- und Auskunftsrechte

Der Partner kann Fehler innerhalb angemessener Zeit anzeigen. Das Unterlassen einer Anzeige gilt nicht als Verzicht auf Ansprüche. Zwingende Rechte auf Auskunft, Buchauszug, Bucheinsicht, Vorschuss oder sonstige Nachweise nach anwendbarem Handelsvertreter- oder Agenturrecht bleiben unberührt.

9.3 Auszahlung

Abgerechnete Beträge werden mit Bereitstellung der Abrechnung fällig und auf das vom Partner benannte Geschäftskonto gezahlt, soweit zwingendes Recht keine frühere Fälligkeit bestimmt. Aufrechnung und Zurückbehaltung richten sich nach dem Gesetz.

10. Steuern und Rechnungsstellung

Alle Beträge verstehen sich netto. Der Partner ist für seine Ertragsteuern, Sozialabgaben und sonstigen unternehmensbezogenen Pflichten verantwortlich. Gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer wird zusätzlich gezahlt, wenn der Partner eine ordnungsgemäße Rechnung stellt. Die Parteien können ein rechtlich zulässiges Gutschriftverfahren vereinbaren. Bei grenzüberschreitenden Leistungen beachten sie insbesondere Reverse-Charge-, UID-/USt-ID- und Schweizer Mehrwertsteueranforderungen; erforderliche Nachweise sind rechtzeitig auszutauschen.

11. Demo-, Test- und Produktivsysteme

11.1 Demo-System

MBCOM stellt jedem Partner für die Vertragsdauer höchstens ein kostenloses Demo-System für interne Demonstrations- und Schulungszwecke bereit.

11.2 Test-System ab Seilschaft

Ab der Stufe Seilschafts-Partner stellt MBCOM zusätzlich höchstens ein kostenloses Test-System für interne Test-, Entwicklungs- und Schulungszwecke bereit. Mit Wirksamwerden einer Herabstufung unter die Seilschafts-Stufe endet die kostenlose Berechtigung für zukünftige Zeiträume; MBCOM räumt eine angemessene Frist zur Datensicherung und Umstellung ein.

11.3 Grenzen und produktive Nutzung

Ressourcen, Benutzer, Mandanten, Laufzeit und Fair-Use-Grenzen ergeben sich aus der Partneranlage. Demo- und Test-Systeme dürfen nicht produktiv, für Kundenbetrieb oder zum Weiterverkauf verwendet werden. Produktivsysteme, zusätzliche Systeme und Überschreitungen werden zu den regulären, gesondert vereinbarten Kundenkonditionen abgerechnet und sind nicht rabattiert.

12. Projektunterstützung

Unterstützt MBCOM ein Partnerprojekt, gilt der in der Partneranlage vereinbarte einheitliche vergünstigte Netto-Stundensatz. Abrechnungstakt, Mindestbeauftragung, Reisezeiten, Reise- und Nebenkosten, Zahlungsziel sowie sonstige Konditionen stehen in der Partneranlage. Leistungsumfang, Termine und Mitwirkungspflichten werden vor Leistungsbeginn gesondert beauftragt. Ohne Beauftragung besteht weder eine Leistungspflicht von MBCOM noch eine Abnahme- oder Zahlungspflicht des Partners.

13. Marken, Werbemittel und Referenzen

MBCOM räumt dem Partner für die Vertragsdauer ein widerrufliches, nicht ausschließliches, nicht übertragbares Recht ein, freigegebene Marken und Werbemittel ausschließlich zur Durchführung dieses Vertrags nach den jeweils mitgeteilten Markenrichtlinien zu nutzen. Änderungen, Domain- oder Social-Media-Registrierungen mit MBCOM-Kennzeichen und Unterlizenzierungen sind unzulässig. Referenznennungen, gemeinsame Veröffentlichungen und die Nutzung von Kundenkennzeichen bedürfen jeweils vorheriger Zustimmung. Nach Vertragsende ist die Nutzung unverzüglich einzustellen.

14. Compliance

Die Parteien beachten anwendbares Kartell-, Wettbewerbs-, Antikorruptions-, Geldwäsche-, Exportkontroll- und Sanktionsrecht. Der Partner gewährt oder verspricht keine unzulässigen Vorteile und trifft keine Preis-, Gebiets-, Kunden- oder Marktaufteilungsabsprachen. Er informiert MBCOM unverzüglich über konkrete Verdachtsfälle im Zusammenhang mit diesem Vertrag. Gesetzliche Hinweisgeberrechte und behördliche Meldepflichten bleiben unberührt.

15. Vertraulichkeit

Jede Partei schützt nicht öffentliche kaufmännische, technische und organisatorische Informationen der anderen Partei, nutzt sie nur für diesen Vertrag und gibt sie nur an verpflichtete Beschäftigte oder Berater weiter, die sie benötigen. Ausgenommen sind nachweislich öffentlich bekannte, rechtmäßig von Dritten erlangte, unabhängig entwickelte oder gesetzlich offenzulegende Informationen. Vor einer gesetzlich erforderlichen Offenlegung wird die andere Partei soweit zulässig informiert. Geschäftsgeheimnisse werden solange geschützt, wie sie Geschäftsgeheimnisse sind; im Übrigen gilt die Pflicht fünf Jahre nach Vertragsende fort.

16. Datenschutz

16.1 Eigene Verantwortlichkeit

Für Lead-, Ansprechpartner- und Kommunikationsdaten handeln die Parteien grundsätzlich jeweils als eigenständig Verantwortliche. Jede Partei stellt eine Rechtsgrundlage, Transparenzinformationen, Betroffenenrechte, Löschkonzepte und angemessene technische und organisatorische Maßnahmen nach der DSGVO, dem deutschen BDSG, dem österreichischen DSG und dem Schweizer DSG sicher, soweit jeweils anwendbar.

16.2 Datenminimierung und Marketing

Der Partner übermittelt nur erforderliche, sachlich richtige Daten und dokumentiert die Herkunft sowie den geschäftlichen Kontaktanlass. Elektronische Direktwerbung erfolgt nur bei Vorliegen aller erforderlichen Einwilligungen oder gesetzlichen Ausnahmen. Unberechtigte Kontaktlisten oder besondere Kategorien personenbezogener Daten dürfen nicht übermittelt werden.

16.3 Andere Datenschutzrollen

Verarbeitet eine Partei personenbezogene Daten im Auftrag der anderen oder gemeinsam mit ihr, schließen die Parteien vor Beginn der Verarbeitung die gesetzlich erforderliche Vereinbarung. Internationale Datenübermittlungen erfolgen nur mit zulässigem Transfermechanismus.

17. Haftung

17.1 Unbeschränkte Haftung

Die Parteien haften unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, für Schäden aus Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, nach zwingendem Produkthaftungsrecht, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, aus einer ausdrücklich übernommenen Garantie sowie in allen sonstigen Fällen zwingender gesetzlicher Haftung.

17.2 Leichte Fahrlässigkeit

Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist die Haftung auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt. Im Übrigen ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Die Haftungsbegrenzungen gelten auch zugunsten von Organen, Beschäftigten und Erfüllungsgehilfen.

17.3 Eigenständige Kundenbeziehungen

Jede Partei haftet für eigene Zusagen, Leistungen, Beschäftigte und Systeme. Der Partner stellt MBCOM von berechtigten Drittansprüchen frei, die auf einer schuldhaften Überschreitung seiner Vollmacht, rechtswidriger Werbung oder rechtswidriger Datenübermittlung beruhen; MBCOM informiert ihn unverzüglich und ermöglicht eine angemessene Mitwirkung an der Abwehr. Zwingende handelsvertreterrechtliche Haftungsregeln bleiben unberührt.

18. Laufzeit und Beendigung

18.1 Initiallaufzeit und Verlängerung

Der Vertrag beginnt mit der letzten erforderlichen Annahmeerklärung. Die Initiallaufzeit umfasst das Kalenderjahr des Vertragsschlusses und das unmittelbar folgende Kalenderjahr. Danach verlängert er sich jeweils um ein weiteres Kalenderjahr, sofern er nicht mit einer Frist von drei Monaten zum Jahresende ordentlich gekündigt wird.

18.2 Zwingende Kündigungsfristen

Längere oder anderweitig zwingende gesetzliche Kündigungsfristen und Kündigungstermine, insbesondere nach anwendbarem Handelsvertreter- oder Agenturrecht, gehen vor. Kündigungen bedürfen mindestens der Textform, soweit das zwingende Recht keine strengere oder abweichende Form verlangt.

18.3 Außerordentliche Kündigung

Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt bestehen. Vor einer Kündigung wegen heilbarer Pflichtverletzung ist grundsätzlich eine angemessene Abhilfefrist zu setzen. Eine Frist ist entbehrlich, wenn Abhilfe unmöglich oder unzumutbar ist, insbesondere bei schwerer Korruption, vorsätzlicher Täuschung, erheblichem Geheimnis- oder Datenschutzverstoß oder wiederholter Überschreitung der fehlenden Vertretungsvollmacht.

19. Folgen der Beendigung

Mit Vertragsende endet die Berechtigung zur Nutzung von Marken, Werbemitteln sowie Demo- und Test-Systemen; MBCOM gewährt für nicht produktive Daten eine angemessene Export- und Löschfrist. Laufende Kundenverträge bleiben unberührt. Die Parteien wickeln offene Abrechnungen, Rückgaben und vertrauliche Informationen geordnet ab.

Zwingende Provisions-, Informations-, Buchauszugs-, Nachprovisions-, Ausgleichs- oder Kundschaftsentschädigungsansprüche, insbesondere nach §§ 87 ff. und 89b HGB, dem österreichischen HVertrG oder Art. 418a ff. OR, werden weder ausgeschlossen noch verkürzt. Gesetzliche Ausschluss- und Geltendmachungsfristen bleiben maßgeblich. Ein Verzicht auf solche Rechte ist mit diesem Vertrag nicht verbunden.

20. Vertragsänderungen und Übertragung

Änderungen dieses Vertrags oder der Partneranlage werden nur durch ausdrückliche Vereinbarung beider Parteien in dauerhaft speicherbarer Form wirksam. Schweigen, fortgesetzte Tätigkeit oder eine Änderung der Website gelten nicht als Zustimmung. Rein redaktionelle Programminformationen können ohne Vertragswirkung geändert werden.

Eine Übertragung des Vertrags bedarf der vorherigen Zustimmung der anderen Partei; gesetzliche Umwandlungs- und Gesamtrechtsnachfolgeregeln bleiben unberührt. MBCOM darf verbundene Unternehmen und Unterauftragnehmer einsetzen, bleibt aber für eigene Vertragspflichten verantwortlich.

21. Schlussbestimmungen

21.1 Rechtswahl

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG). Die Rechtswahl lässt zwingende Bestimmungen unberührt, die nach dem internationalen Privatrecht, dem Recht am Tätigkeitsort oder sonst anwendbaren Recht in Deutschland, Österreich oder der Schweiz nicht wirksam abbedungen werden können.

21.2 Gerichtsstand

Soweit eine Gerichtsstandsvereinbarung wirksam zulässig ist, ist ausschließlicher Gerichtsstand Traunstein. Zwingende internationale, örtliche oder sachliche Zuständigkeiten, insbesondere nach der Brüssel-Ia-Verordnung und dem Lugano-Übereinkommen, bleiben unberührt.

21.3 Vertragssprache und Teilunwirksamkeit

Vertragssprache ist Deutsch. Übersetzungen dienen nur der Information. Sollte eine Bestimmung ganz oder teilweise unwirksam sein, bleibt der übrige Vertrag wirksam. An ihre Stelle tritt das Gesetz; eine geltungserhaltende Reduktion zulasten einer Partei wird nicht vereinbart.

22. Individuelle Annahme

Die Parteien nehmen diesen Partnervertrag Version 1.0 ausschließlich zusammen mit der ausgefüllten Partneranlage ausdrücklich an. Die Annahmeerklärungen werden in dauerhaft speicherbarer Form dokumentiert und jeder Partei bereitgestellt.